Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Digitalagentur MIA3 GmbH (nachfolgend Agentur genannt) und ihrem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers, welche die Agentur nicht schriftlich anerkennt, werden nicht Vertragsinhalt. Die Geschäftsbedingungen der Agentur gelten gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften. Ausgenommen hiervon sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.1 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.2 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne schriftliche Einwilligung durch die Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
1.3 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber das für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck erforderliche Nutzungsrecht. So weit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem Fall, auch wenn es das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung in allen Medien zu verwenden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.
1.4 Die Werke von der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede Nutzung der Entwürfe und Reinzeichnungen über den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck hinaus bedarf der schriftlichen Einwilligung der Agentur.
1.5 Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
1.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Miturheberrecht.
2.1 Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Die Agentur holt vor Auftragserteilung die Zustimmung des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur auf Verlangen schriftliche Vollmacht zu erteilen.
2.2 Soweit im Einzelfall zur Durchführung des Auftrages Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung auf die Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen hieraus resultierenden Verbindlichkeiten freizustellen.
2.3 Das Schaffen und die Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.), die über die ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
2.4 Im Zusammenhang mit Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfs-ausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Druck) sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags erforderlich sind, sind vom Auftraggeber nach den üblichen Sätzen zu erstatten.
3.1 Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Die Zahlung ist fällig nach vollendeter und angezeigter Herstellung des Werkes. Einer Abnahme bedarf es nicht. Aus gestalterisch-künstlerischen Gründen darf die Zahlung nicht verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
3.3 Werden die bestellten Arbeiten in abgrenzbaren Teilen vollendet, so ist bei Entgegennahme der Teilleistungen jeweils eine Teilvergütung zu zahlen, die dem Wert der Teilleistung zur voraussichtlichen Gesamtleistung entspricht.
3.4 Gegen Forderungen der Agentur kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
4.2 Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Das Recht der Agentur, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
4.3 Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.1 Die Agentur ist nicht verpflichtet, digitale Dateien oder Layouts an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
5.2 Hat die Agentur dem Auftraggeber digitale Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
5.3 Die Agentur haftet nicht für Fehler an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
6.1 Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
6.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, der Agentur zehn einwandfreie ungefaltete Muster unentgeltlich, die sie auch im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.
7.1 Die Agentur haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hin- ausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.2 Für die Durchführung von Aufträgen, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung.Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Die Agentur hat nur ein bei der Auswahl des Dritten zur Last fallendes Verschulden zu vertreten.
7.3 Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Zu einer gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter ist der Auftraggeber jedoch nicht verpflichtet.
7.4 Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen eines Verhaltens gegen die Agentur stellen, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
7.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
7.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen und Reinausführungen entfällt jede Haftung der Agentur.
7.7 Die Agentur haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der Entwürfe und sonstigen Designarbeiten. Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen hat der Auftraggeber selbst und auf eigene Rechnung durchzuführen.
7.8 Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten haftet die Agentur nicht. Die Agentur garantiert nicht, dass die geleisteten Designarbeiten frei von Rechten Dritter sind.
7.9 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.10 Die Haftung der Agentur ist außer in Fällen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz auf das doppelte der Vergütung für den Auftrag beschränkt, bei dem es zur Pflichtverletzung gekommen ist.
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Agentur.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichts- stand in der Bundesrepublik Deutschland hat, er seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt oder beide Vertragsparteien Kaufleute sind, gilt der für den Firmensitz der Agentur zuständige Gerichtsstand.
9.3 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist.